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§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
   (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Bremen"
   (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
   (2) Sitz des Vereins ist Bremen
   (2) Sitz des Vereins ist Bremen
   (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
   (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

Version vom 29. Juli 2008, 19:27 Uhr

Namensvorschläge

Um das Einzugsgebiet möglichst groß zu halten, sollten wir uns bei der Bezeichnung nicht nur auf Bremen beschränken. Denkbar ist ein Anhängsel wie "[...] Weser/Ems e.V.". Es folgt eine Auflistung der bisher eingegangenen Namensvorschläge:

  • "any_key Weser/Ems e.V." (MonkZ)
  • "fIT - fun with IT Weser/Ems e.V." (MonkZ)
  • "Chaos Computer Club Weser/Ems e.V." (Averell, Jali, MonkZ)
  • "Confusus Coetus Computatra (Cultura) Weser/Ems e.V." (Averell)
  • "Homebrew Computer Club Phabiranum e. V."(mastapasta)

Satzungsentwurf

Stand 29.07.2008

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts 
     “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der
     Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten 
     Themen sowie des künstlerischenUmgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit  
     neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten 
     keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.

§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. 
     Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung 
     muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand 
     eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * Bei Ausschluß des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegte Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des
     Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand   
     gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von 
     Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor 
     dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die 
     Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden.
 (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis 
     schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden 
     sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in 
     jedem Falle beschlußfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart 
     und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
 (4) trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder und einem Zehntel der 
     stimmberechtigen Mitglieder.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich 
     protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind, 
     und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der 
     Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem 
     Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur 
     nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von  500€ 
     ermächtigt.
 (3) In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln. Der 
     Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von mindestens   
     10% der Mitglieder ist danach eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 (4) Der Vorstand wählt ein Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluß eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache 
     Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden 
     Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an 
     eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur 
     Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquiditator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, 
     ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in
     eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen 
     Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen 
     Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.